Neues Beschaffungsrecht kommt

In der vergangenen Sommersession haben National- und Ständerat das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Ende beraten. Es verspricht mehr Transparenz, mehr Rechtssicherheit und einen stärkeren Leistungswettbewerb. Davon profitiert insbesondere auch das Baugewerbe, dem auch die Elektrobranche zugehört.

Es ist eine der wichtigsten Gesetzesvorlagen für das gesamte Baugewerbe: Das totalrevidierte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Jährlich beschafft der Bund Güter und Dienstleistungen von mehr als 5,5 Mrd. Franken; 2 Mrd. Franken alleine für Baudienstleistungen. Mit dem BöB wird das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ins nationale Recht übertragen. Der Bundesrat hat seinen Entwurf 2017 ins Parlament gebracht. Jetzt haben National- und Ständerat die Beratung abgeschlossen.

Bereits der erste Entwurf des Bundesrats beinhaltete wichtige Neuerungen. So rückten neben wirtschaftlichen Kriterien auch ökologische und soziale Argumente ins Zentrum. Auch sollte die WTO-Forderung nach mehr Transparenz besser erfüllt werden. Vom ursprünglich vorgesehenen Entzug von Unterlagen von der Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes ist der Bundesrat deshalb auch sehr schnell wieder abgerückt.

Die wichtigste Entwicklung im BöB für das Baugewerbe kam aber erst auf Druck von Verbänden, u.a. EIT.swiss, im Parlament zustande: Die Stärkung des Leistungswettbewerbs. Besonders im Baubereich wurde bemängelt, dass die Vergabebehörden den Zuschlag meist nur an das billigste Angebot vergeben würden. Dass damit oftmals teure Folgekosten verursacht wurden, wurde aus Furcht vor Beschwerden von anderen Ausschreibungsteilnehmern in Kauf genommen. Die Bundesversammlung konnte sich aber darauf einigen, dass der Zuschlag nicht mehr an das wirtschaftlich günstigste, sondern das vorteilhafteste Angebot geht. Das entspricht im Übrigen auch dem Wortlaut des WTO-Abkommens. Das Parlament ging sogar noch etwas weiter. Es hat die Qualität dem Preis als Zuschlagskriterium gleichgestellt und eine Reihe von Kriterien definiert, nach denen ein Angebot zu prüfen ist.

Künftig kann ein Unternehmen also auch dann den Zuschlag erhalten, wenn es nicht das Angebot mit dem tiefsten Preis einreicht. Die neuen Bestimmungen gelten nur für Aufträge des Bundes und kommen vor allem bei Bauarbeiten im Wert von über 8,7 Mio. Franken bzw. Lieferungen und Dienstleistungen über 700‘000 Franken zur Anwendung. Darunter steht es dem Bund weiterhin frei, ein Einladungsverfahren durchzuführen oder Aufträge freihändig zu vergeben. Die Kantone werden sie nach eigener Aussage am BöB orientieren, wenn sie in Bälde die Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) an die Hand nehmen werden. Damit wird auch bei Vergaben auf Kantons- und Gemeindeebene der Leistungswettbewerb gestärkt. Das BöB wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.