Der Rechtsvorschlag und seine Folgen

Werden Rechnungen nicht bezahlt, so wird eine Betreibung eingeleitet. Mit dem Ausfüllen des Betreibungsbegehrens und der anschliessenden Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner ist das Geld aber noch nicht auf dem Konto. Der Schuldner kann Rechtsvorschlag erheben.

Erhebt ein Schuldner Rechtsvorschlag, so muss sich der Gläubiger ans Gericht wenden, um die Betreibung fortzusetzen. Er verlangt vom Gericht die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die provisorische Rechtsöffnung. Dazu hat er ab Zustellung des Zahlungsbefehls maximal ein Jahr Zeit.

Der Gläubiger kann dabei auf zwei verschiedene Arten vorgehen: Er kann beim Gericht ein Gesuch zur Beseitigung des Rechtsvorschlags stellen und provisorische Rechtsöffnung verlangen oder ein Sühnbegehren (Klage) beim zuständigen Friedensrichter (= Schlichtungsstelle) einreichen.

Das Gesuch für die provisorische Rechtsöffnung führt schneller zu einem Urteil und ist günstiger. Das ist aber nur dann der Fall, wenn man den geltend gemachten Anspruch mit unterzeichneten Dokumenten beweisen kann. Dies kann ein mit Rechtskraftbescheinigung versehenes rechtskräftiges Urteil oder eine schriftliche Schuldanerkennung sein. Eine Schuldanerkennung kann zum Beispiel ein unterschriebener Vertrag sein. Aus den Dokumenten muss unmissverständlich hervorgehen, dass der Schuldner dem Gläubiger einen bestimmten Geldbetrag schuldet (inkl. Unterschrift des Schuldners). Und es muss ersichtlich sein, wie sich die Schuld berechnet. Für die Rechtsöffnung ist das Gericht am Betreibungsort zuständig. Zieht der Schuldner um, so ändert sich auch der Betreibungsort. Und zusätzlich muss auch das Gesuch um Rechtsöffnung beim Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden. Für das Rechtsöffnungsgesuch ist der Zahlungsbefehl (im Original), das Urteil mit einer Rechtskraftbescheinigung bzw. die schriftliche Schuldanerkennung notwendig. Die meisten Gerichte stellen auf ihren Webseiten ein Formular für das Rechtsöffnungsgesuch zur Verfügung.

Das anschliessende Gerichtsverfahren läuft in der Regel schriftlich ab. Der Schuldner kann auch schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers Stellung nehmen. In einigen Kantonen ist eine mündliche Hauptverhandlung ebenfalls übliche Praxis.

Die Gerichtskosten sind abhängig vom Streitwert. Bis CHF 1000.– werden maximal CHF 150.– in Rechnung gestellt. Bis CHF 10000.– Streitwert können diese Kosten bis zu CHF 300.– betragen. Zudem muss die unterlegene Partei des Verfahrens der obsiegenden Partei eine vom Gericht festgesetzte Parteientschädigung bezahlen.