Der Führerausweis – Bestandteil des Arbeitsvertrages oder selbstverständliches Detail?

Es kann viel Ärger geben, wenn ein Bewerber beim Bewerbungsgespräch vorgibt einen Führerausweis zu besitzen, den er gar nicht hat.

Ein Bewerber hatte im Bewerbungsgespräch angegeben, dass er sich im Besitz eines gültigen Führerausweises befand. Der Arbeitgeber glaubte den mündlichen Angaben des Bewerbers und stellte ihn ein. In der Folge musste der neue Mitarbeiter für den Arbeitgeber auf diverse Baustellen fahren und der Arbeitgeber stellte dem Mitarbeiter diverse Firmenfahrzeuge zur Verfügung. Viele Monate ging es gut, bis der Mitarbeiter in eine Polizeikontrolle geriet und die Polizei feststellte, dass der Mitarbeiter gar keinen Führerausweis besass. Er ist jahrelang Auto gefahren, ohne je eine Fahrprüfung absolviert zu haben. Daraufhin wurden die Mühlen der Justiz in Bewegung gesetzt und der Unternehmer erhielt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von CHF 300.00 und Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 400.00 zu bezahlen.

Alles in allem sollte der Unternehmer CHF 700.00 bezahlen. Er fühlte sich unschuldig. Leider irrt sich da der Unternehmer. Wir haben ihm geraten den Strafbefehl zu akzeptieren. Am besten ist es, er überweist die verlangten CHF 700.00 und achtet in Zukunft bei der Einstellung von Mitarbeitern darauf, dass diese eine Kopie ihres Führerausweises für das Personaldossier beilegen. Zusätzlich müssen die Mitarbeiter verpflichtet werden, den Arbeitgeber darüber zu informieren, wenn ihnen der Führerausweis während des Anstellungsverhältnisses entzogen wird. Die Staatsanwaltschaft kann sich eine Person aussuchen, die im Handelsregister eingetragen ist, und dann dieser einen Strafbefehl zustellen. Das ist das Pech, wenn man als Verantwortlicher im Handelsregister eingetragen ist. Der Arbeitgeber hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass der fehlbare Mitarbeiter nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte. Dieser Obliegenheit kam er leider nicht nach. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) lässt gar keinen anderen Schluss zu, als eine Verurteilung des Arbeitgebers, weil in Art. 95 SVG (Strassenverkehrsgesetz) steht, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. Was bleibt, ist der Eintrag im Strafregister über den sich der Arbeitgeber ärgert.