Krankheit und Unfall während der Kündigungsfrist

Wenn ein Arbeitnehmer nach ausgesprochener Arbeitgeberkündigung krank oder arbeitsunfähig wird, hat das Auswirkungen auf die Kündigungsfrist.

Die sogenannten Sperrfristen unterbrechen die Kündigungsfrist. Kündigungsfristen werden nur bei Arbeitgeberkündigungen unterbrochen und zwar in Fällen, in denen der Arbeitnehmer teilweise oder ganz arbeitsunfähig wird. Die Unterbrechung der Kündigungsfrist dient dem Arbeitnehmerschutz. Sie soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer trotz zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit eine neue Stelle finden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist als vertraglich vereinbart oder gesetzlich notwendig gewährt.

Die Dauer der Sperrfrist wegen Krankheit oder Unfall beträgt nach OR und GAV im ersten Dienstjahr 30 Tage, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Ab dem zehnten Dienstjahr beträgt die Sperrfrist während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung 720 Tage, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist (GAV Art. 59.1 lit. c). Die Dauer der Sperrfrist ist unabhängig vom Grad der Arbeitsunfähigkeit. Ist der Arbeitnehmer z.B. im ersten Dienstjahr während zwei Monaten wegen derselben Krankheit zu 50% arbeitsunfähig, beträgt die Sperrfrist unverändert 30 Tage. Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheiten, die in keinem Zusammenhang stehen, arbeitsunfähig, löst jede neue Krankheit eine neue Sperrfrist aus (BGE 120 III 124). Es ist darauf zu achten, dass man das Dienstjahr richtig berechnet und sich nicht auf das Kalenderjahr abstützt. Dienstjahr ist nicht gleich Kalenderjahr. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, muss die Sperrfrist bei einer Kündigung abgewartet werden. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann sie - unter Einhaltung der Kündigungsfrist - ausgesprochen werden. Eine während einer laufenden Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Wenn ein Arbeitnehmer nach der Arbeitgeberkündigung krank wird, kann er z.B. über die kollektive Taggeldversicherung zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufgeboten werden. Kommt er diesem Aufgebot nicht nach, wird kein Lohn geschuldet. Die Kosten für eine vertrauensärztliche Untersuchung sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Anstelle einer Kündigung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch eine Aufhebungsvereinbarung abschliessen. Hier gibt es keine Sperrfristen.