Arbeitszeiterfassung – ein leidiges Thema

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht schon seit dem 1. Februar 1966, mit dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes und der Konkretisierung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz seit 1. August 2000. Wird die Arbeitszeit im Betrieb nicht mit präzisem zeitlichem Arbeitsbeginn, Arbeitsunterbruch und Arbeitsende (Morgen, Mittag und Abend) erfasst, gilt dies als GAV-Verstoss und wird geahndet.

Keine gesetzlichen Vorgaben der Arbeitszeiterfassung
Die Erfassung kann mithilfe von Excel- Sheets, mit einer Software oder durch schriftliche Aufzeichnungen gemacht werden. Es gilt grundsätzlich die Pflicht zur systematischen und lückenlosen Erfassung der Arbeitszeiten; verantwortlich dafür ist der Arbeitgeber. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Daten während fünf Jahren verfügbar bleiben. Der Arbeitgeber muss auch Arbeitszeitüberschreitungen verhindern.

Vorholzeit
Vorholzeit wird für Brückentage verwendet (z. B. nach Auffahrt oder zwischen Weihnachten und Neujahr). Die Vorholzeit gilt nicht als Überstundenarbeit und ist mit den entsprechenden zu kompensierenden Tagen vom Arbeitgeber Anfang Jahr schriftlich festzulegen. Ein Mitarbeiter, der während Weihnachten und Neujahr arbeitsunfähig ist, kann die Vorholzeit später kompensieren oder diese ist ohne Zuschlag auszubezahlen.

Die Arbeitszeiterfassung ist in der Schweiz seit 1966 Pflicht und geregelt.

Zuschlagsfreie Überstunden
Wichtig ist die Erfassung der Überstunden ohne Zuschlag im «Topf 1». Das sind die Überstunden 41, 42, 43, 44 und 45 einer Woche. Diese können für eine spätere Kompensation mit Freizeit gesammelt werden. Per 31. Dezember eines jeden Jahres dürfen dann 120 Stunden ins nachfolgende Kalenderjahr übertragen werden. Diese Überstunden müssen innert Jahresfrist in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Zuschlag mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Betragen die Überstunden am 31. Dezember mehr als 120 Stunden, muss die Überzahl im Januar des Folgejahres mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt werden.

Zuschlagspflichtige Überstunden
Dann gibt es die Überstunden mit Zuschlag von 25 Prozent im «Topf 2». Das sind die Überstunden 46, 47, 48, 49 und 50 einer Woche. Diese sind dem Mitarbeiter in der Regel am Ende des nachfolgenden Monats auszubezahlen. Es gibt drei Ausnahmen:
1. Verwendung der Überstunden für eine Zusatz- oder Weiterbildung
2. Verwendung der Überstunden für einen längeren Ferienaufenthalt
3. Verwendung von Überstunden zu anderen, mit dem Mitarbeiter schriftlich vereinbarten Kompensationen (z. B. Skilehrer in der Wintersaison)
Der Zuschlag von 25 Prozent ist dem Mitarbeiter stets am Ende des nachfolgenden Monats auszubezahlen.

Überzeit
Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 50 Wochenstunden überschreiten und durch den Vorgesetzten angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Das sind die Stunden 51, 52, 53 und 54 einer Woche. Überzeit muss mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt werden und eine Freizeitkompensation ist nicht zulässig.