Dauer der Aufbewahrungspflicht auf 20 Jahre erhöht

Ab dem 1. Januar 2020 gilt das neue Verjährungsrecht. Darin werden die absoluten Verjährungsfristen von heute zehn auf zwanzig Jahre erhöht. Ausserdem wurden die relativen Verjährungsfristen um zwei Jahre verlängert.

Das neue Recht geht auf einen Rechtsfall zurück, in dem die Angehörigen eines Asbestopfers gegenüber dem früheren Arbeitgeber eine Schadensersatzklage anstrebten. Asbesterkrankungen weisen eine äusserst lange Latenzzeit auf. In der bisher geltenden Frist von zehn Jahren konnten die durch eine Asbestexposition bedingten Schäden nicht geltend gemacht werden, weil die gesundheitlichen Folgen erst nach 15 bis 45 Jahren auftreten. Auf Druck des EGMR haben Bundesrat und Parlament das Verjährungsrecht angepasst.

Ab dem 1. Januar 2020 werden die absoluten Verjährungsfristen bei Personenschäden auf 20 Jahre erhöht. Ausserdem können Geschädigte ihre Forderungen innerhalb von drei Jahren nach Auftreten der Folgen geltend machen. Für die Unternehmen bedeutet dies, dass die Dauer der Aufbewahrungspflicht verlängert wird. Das heisst, dass künftig Geschäftsbücher, Quittungen, Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder auf Papier für 20 Jahre aufbewahrt werden müssen.