Betreuungsurlaub wegen kranken Familienangehörigen

Ab 1. Januar 2021 gibt es eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebens-/Ehepartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung während einer kurzzeitigen Abwesenheit von maximal drei Tagen.

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Die Dauer des Urlaubs beträgt drei Tage pro Ereignis und höchstens 10 Tage pro Jahr (Art. 329g OR). Der Urlaubsanspruch gilt pro Beeinträchtigung und nicht in wiederholender Weise, auch wenn bei Langzeiterkrankungen wiederholt Krisen auftreten, die jedes Mal Betreuung erfordern. Hier sollen nicht die Fälle bestimmt werden, in denen eine Unterstützung erforderlich ist, sondern die Fälle, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Urlaub hat. Es ist dem Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen. Um eine zu hohe Anzahl Urlaubsfälle zu verhindern, wurde ausserdem eine jährliche Obergrenze von zehn Tagen eingeführt: Eine Person kann sich demnach zum Beispiel um ihren Vater, ihre Mutter, ihren Bruder oder Lebens-/Ehepartner kümmern. Ausschlaggebendes Jahr ist jeweils das Dienstjahr. Voraussetzung für den Urlaubsanspruch sind gesundheitliche Beeinträchtigungen. Dieser allgemein gefasste Begriff reduziert die Ursachen nicht auf Krankheit oder Unfall, sondern umfasst beispielsweise auch die Betreuung aufgrund einer Behinderung. Die Notwendigkeit einer Betreuung hängt unter anderem davon ab, ob andere Personen die Betreuung übernehmen könnten.

Die Bemessung der Betreuungsentschädigung erfolgt nach den im EOG geltenden Regeln. Das Taggeld beträgt 80 % des vorangegangenen Lohnes und beträgt höchstens CHF 196.–. Dies gilt unabhängig davon, ob der Urlaub tageweise oder am Stück bezogen wird.

Die neue Gesetzesbestimmung lautet (Art. 329g OR)
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.

Das Arbeitsgesetz wird angepasst und lautet (Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG)

  • 3 Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Urlaub für die Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zu gewähren; der Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche Dauer begrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis.
  • 4 Ausser bei Kindern beträgt der Betreuungsurlaub höchstens zehn Tage pro Jahr.