Kurzarbeit und Kurzarbeitsentschädigung

Kurzarbeit hilft Unternehmen, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vorübergehende Auftragseinbrüche zu überbrücken. Im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden wird die Arbeitszeit vorübergehend ganz oder teilweise reduziert.

Kurzarbeit muss bei den kantonalen Amtsstellen (meist sind ist das kantonale Amt für Wirtschaft (AWA) angemeldet und bewilligt werden. Es ist genau Buch zu führen über die ausgefallenen Arbeitsstunden. Die Arbeitslosenkasse übernimmt dann einen Teil der Lohnkosten. Es werden grundsätzlich 80% vom bisher erzielten Lohn bezahlt. Mit der Kurzarbeit lässt sich ein möglicher Konkurs abwenden. Welche Rahmenbedingungen gelten, lesen Sie bitte in den nachfolgenden Ausführungen.

Wie lange?

Der Bundesrat hat die Bezugsdauer von Kurzarbeit 3 auf 6 Monate verlängert, weil es die jetzige wirtschaftliche Situation wegen dem Corona-Virus erfordert.

Wichtiger Hinweis

Der Bundesrat hat beschlossen, auf den 1. Juni 2020 die Voranmeldefrist für Kurzarbeit von 10 Tagen wieder einzuführen. Unternehmen, die im Mai 2020 bereits über eine Bewilligung für Kurzarbeit verfügen, müssen keine neue Voranmeldung einreichen. Sollte die Bewilligung ablaufen, wird sie von der zuständigen Kantonalen Amtsstelle auf insgesamt max. 6 Monate verlängert.

Wer hat Anspruch auf Kurzabeitsentschädigung?

  • Arbeitnehmer, die für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind (im Kalenderjahr 18-jährige bis zum AHV-Rentenalter). Eine Mindestdauer der Beitragspflicht wird nicht vorausgesetzt.
  • Der Anspruch auf KAE ist auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt.
  • Der Anspruch auf KAE ist auf Personen ausgeweitet, die als besonders gefährdet gelten und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Erkrankungen, die das Immunsystem schwächen. Ein Anspruch auf KAE besteht, wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare unternommen hat, die betroffenen Personen im Arbeitsprozess zu halten (z.B. Telearbeit), aber aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht umgesetzt werden können.
  • Der Anspruch auf KAE ist auf Arbeitnehmende auf Abruf ausgeweitet.
  • Anspruchsberechtigt sind auch alle ausländischen Arbeitnehmenden, unabhängig von ihrem Wohnort und unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, inkl. Grenzgänger/innen vom ersten Tag an.

Anstellung neuer Lernender

Unternehmen, die sich in Kurzarbeit befinden, können auf Lehrbeginn 2020 vorbehaltslos neue Lernende anstellen. Die laufende Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende läuft dabei wie vom Unternehmen beantragt weiter und führt zu keiner Art von Einbussen oder Restriktionen.

Keine Kurzarbeit mehr für Lernende

In Abstimmung mit den Lockerungsetappen zur Öffnung der Wirtschaft, wird der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Lernende per Ende Mai 2020 aufgehoben. Im Vordergrund dieser Aufhebungsbestimmung steht der Ausbildungsauftrag, den die Unternehmen gegenüber ihren Lernenden haben. Diese sollen ihre Ausbildung möglichst rasch und uneingeschränkt fortsetzen können.

Kurzarbeit für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger

Unternehmen, die sich in Kurzarbeit befinden, können Lernende nach Lehrabschluss vorbehaltslos weiter beschäftigen. Dies ermöglicht Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern einen nahtlosen Übergang in den Arbeitsmarkt und das Sammeln erster Berufserfahrungen nach Beendigung ihrer beruflichen Grundbildung. Bei allfälligen Arbeitsausfällen dürfen die Betriebe auch für sie Kurzarbeitsentschädigung geltend machen.