Der Lehrvertrag – ein besonderes Arbeitsverhältnis

Jeden Sommer beginnen für viele Lernende und Lehrbetriebe neue Lehrverhältnisse. Zugrunde liegt dem ein Lehrvertrag, den die Parteien zuvor miteinander abgeschlossen haben. Es ist ein Einzelarbeitsvertrag, der im Obligationenrecht besonders geregelt ist.

Die Lehrverhältnisse unterstehen den öffentlichrechtlichen Normen des Berufsbildungsgesetzes

Entsprechend gilt im Lehrverhältnis auch eine erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sofern und soweit diese Vorschriften für den Lehrvertrag keine Regelung enthalten, sind die allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts (OR) zum Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar. Darüber hinaus unterstehen die Lehrverhältnisse den öffentlichrechtlichen Normen des Berufsbildungsgesetzes (BBG). Das BBG geht den obligationenrechtlichen Vorschriften vor, wenn diese davon abweichen.

Befristeter Arbeitsvertrag

Der Lehrvertrag ist ein befristeter Arbeitsvertrag, der für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung gilt. Er ist rechtsgültig abgeschlossen, wenn die Parteien ihn schriftlich vereinbaren. Sofern ein Lehrverhältnis dem BBG untersteht, sind dazu die von den Kantonen zur Verfügung gestellten Vertragsformulare zu verwenden. Zudem ist hier der Lehrvertrag der zuständigen kantonalen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Probezeit besteht hingegen keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung mehr. Eine Kündigung kann nur noch fristlos ausgesprochen werden, wozu wichtige Gründe verlangt werden.

Leistungsschwäche

Dieser Kündigungsgrund setzt ausreichend sichere Anzeichen dafür voraus, dass die lernende Person die Lehrabschlussprüfung nicht bestehen kann. Eine bloss vorübergehende Leistungsschwäche genügt hingegen nicht. Vor einer Kündigung, aufgrund mangelnder Eignung der lernenden Person, hat der Lehrbetrieb zudem diese und gegebenenfalls ihre gesetzliche Vertretung anzuhören. Bei sämtlichen Kündigungen ist nach BGG umgehend die zuständige kantonale Behörde (Berufsbildungsamt) zu informieren. Dies ist jedoch kein Erfordernis für die Gültigkeit der Kündigung. Da die Folgen einer fristlosen Kündigung in den Vorschriften zum Lehrvertrag nicht geregelt sind, greifen ergänzend die betreffenden allgemeinen arbeitsvertraglichen Normen des OR. Nach Abschluss der Berufslehre hat der Lehrbetrieb der ausgebildeten Person ohne Aufforderung ein Lehrzeugnis auszustellen. Darin ist anzugeben, welche Berufstätigkeit die ausgebildete Person erlernte und wie lange die Berufslehre dauerte. Angaben zu den Fähigkeiten, den Leistungen und zum Verhalten der ausgebildeten Person hat das Zeugnis zu enthalten, wenn diese oder ihre gesetzliche Vertretung es verlangt.